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Dokument-ID: 1090221
4.7.6 Meldung durch den Gerichtskommissär
Der in der Praxis quantitativ bei Weitem relevanteste Fall (und damit der „Standardfall“) ist der, dass das Krankenhaus, in dem die Person verstorben ist, die Anzeige des Todes an das für seinen Ort zuständige Standesamt vornimmt und letzteres das zuständige Verlassenschaftsgericht ermittelt, um diesem im Anschluss die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.