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5.4.3 Niederösterreich
Auch in diesem Bundesland kann die Gemeinde für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen Gebühren festsetzen (§ 34 NÖ Bestattungsgesetz 2007). Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird (§ 27 Abs 1). Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach örtlicher Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf einerseits das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage, sowie andererseits für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten (unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer) nicht übersteigen.