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Dokument-ID: 1067346
9.3.3 Niederösterreich
§ 18 Niederösterreichisches Bestattungsgesetz normiert, dass die beabsichtigte Überführung einer Leiche rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen ist.