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Armin Obermayr - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Offene Gesellschaft (OG) – steuerrechtlicher Teil

Ertragsteuerrecht

Bei der offenen Gesellschaft ist das steuerrechtliche Ergebnis zunächst auf Ebene der offenen Gesellschaft zu ermitteln. Dieses wird in einem zweiten Schritt den einzelnen Gesellschaftern unter Berücksichtigung der jeweiligen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zugeteilt (einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung).

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