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Dokument-ID: 1071626
10.1 Bestattung von Fehl- und Totgeburten – Überblick
Lebendgeburt iSd § 8 Abs 1 Z 1 HebG
Als lebendgeboren gilt unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder ein anderes Lebenszeichen wie der Herzschlag, deutliche willkürliche Bewegung von Muskeln etc erkennbar ist. Der Lebendgeburt wird offiziell ein Vorname gegeben, der in der Geburtsurkunde bzw Sterbeurkunde steht.