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Dokument-ID: 1120747
4 Strafbestimmungen
In diesem Zusammenhang spielen Strafbestimmungen eine große Rolle, die von den Besuchern der Friedhöfe zu beachten sind.
Derjenige, der an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsausübung dienenden Raum befindet, eine Sachbeschädigung begeht, ist gem § 126 Abs 1 Z 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.