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Dokument-ID: 1067350
9.3.7 Tirol
§ 42 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz legt fest, dass als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes
- ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,
- ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und
- jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat,