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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Todesfallaufnahme

Der Gerichtskommissär hat gem § 145 Außerstreitgesetz die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.

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