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Dokument-ID: 1067088
1.3.2 Totenbeschau
Die Totenbeschau dient grundsätzlich der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache. Alle neun Landesgesetze haben gemeinsam, dass Leichen vor der Bestattung einer Totenbeschau zu unterziehen sind. Sie unterscheiden sich jedoch teilweise hinsichtlich ihrer Leichendefinitionen.