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Armin Obermayr - Anna Sophie Dalinger - Stanislava Doganova - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Umsatzsteuerliche Behandlung des Bestattungswesens

Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG) sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Da Friedhöfe nicht zu den zusätzlich im UStG genannten Betrieben gewerblicher Art gehören, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Friedhöfen als Betrieb gewerblicher Art ausschließlich danach, ob ein Friedhof die Kriterien des § 2 KStG erfüllt. Insofern ist die ertragsteuerliche Behandlung des Friedhofs auch für die umsatzsteuerliche Behandlung maßgeblich. Darüber hinaus sieht § 2 UStG vor, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften für umsatzsteuerliche Zwecke auch als Betrieb gewerblicher Art gilt.

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