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Dokument-ID: 1090219
4.7.4 Urkunden über Todesfälle
Gem § 57 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 hat die Sterbeurkunde zu enthalten:
- Die Namen des Verstorbenen
- Das Geschlecht des Verstorbenen
- Den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen
- Den letzten Wohnort des Verstorbenen
- Den Zeitpunkt und Ort des Todes
- Die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten
- Die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners
- Das Datum der Ausstellung
- Die Namen des Standesbeamten
- Im Fall einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung