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Dokument-ID: 1067655
4.3.12 Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die aufgrund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.