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Dokument-ID: 1067649
4.3.5 Verfahrensbeendigung ohne Abhandlung
Unterbleiben der Abhandlung
Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von EUR 5.000,– oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht (§ 153 Außerstreitgesetz).