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Dokument-ID: 1067625
1.2.1 Von Körperschaften öffentlichen Rechts betriebene Bestattungsanlagen
Körperschaften öffentlichen Rechts (KÖR) unterliegen für ertragsteuerliche Zwecke nur hinsichtlich ihrer Betriebe gewerblicher Art dem Körperschafsteuergesetz. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts zählen unter anderem die Gemeinden sowie die gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften.