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Dokument-ID: 1067626
1.2.2 Von anderen Rechtsträgern (dh nicht KÖR) eigenverantwortlich betriebene Bestattungsanlagen
Lässt die Landesgesetzgebung überhaupt zu, dass eine Bestattungsanlage von einem Dritten betrieben wird, kann keine hoheitliche Tätigkeit vorliegen. Da der Betreiber auch keine KÖR ist, liegt auch kein Betrieb gewerblicher Art vor.