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Dokument-ID: 1067351
9.3.8 Vorarlberg
§ 20 Vorarlberger Bestattungsgesetz regelt die Überführung von Leichen. Darunter ist im Sinne dieses Gesetzes die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbe- oder Fundortes gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Aufbewahrungsstätte zu verstehen.