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Dokument-ID: 1067210
4.1.3 Wenn ein Angehöriger in der Öffentlichkeit verstirbt
In diesem Fall ist zum Zeitpunkt des vermeintlichen Todes unverzüglich ein Rettungsnotruf unter 144 abzusetzen. Handelt es sich bei dem Notfall tatsächlich um einen Todesfall wird der zuständige Notarzt den Tod feststellen.