© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1067689
1.7.2 Werbung iSd § 9 der Verordnung für Standesregeln für Bestatter
§ 9 Abs 1:
„Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).“