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Dokument-ID: 1067344
9.3.1 Burgenland
Leichen sind gem § 24 Bgld LBwG 2019 von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen zu überführen. Die Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde gestellten Bedingungen und Auflagen verantwortlich. Eine Überführung vor Vorliegen des Totenbeschaubefundes ist unzulässig.