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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Zustandekommen neuer Verträge

Die Dauer des Benützungsrechts beläuft sich in der Regel auf zehn Jahre oder ein Vielfaches davon. Sofern es sich um eine Gruft oder eine Urnennische handelt, beträgt die Dauer des Benützungsrechts 60 Jahre. Handelt es sich um Gräber mit Grabdeckplatten, so beträgt die erstmalige Dauer des Benützungsrechts in der Regel 20 Jahre.

Eine Verlängerung des Benützungsrechts ist möglich. Es ist jedoch nicht möglich, die individuelle Dauer des Benützungsrechts vertraglich festzulegen.

Erfolgt keine Verlängerung des Benützungsrechts, kommt es zum Erlöschen des Benützungsrechts.

Der Benützungsberechtigte bzw die Benützungsberechtigte wird in der Regel per Post vom Ablauf der Nutzungsdauer informiert.

Allerdings gibt es in Wien keine individuelle Verständigung durch die Friedhofsverwaltung. Dort werden die Daten der Verstorbenen und Grabstellen großteils elektronisch erfasst. Sofern das Benutzungsrecht abgelaufen ist, ist eine Grabverlängerung möglich. Dies ist auch online über das Service Digitales Grab (Friedhöfe Wien GmbH) möglich.

Die Vertragsverlängerungen knüpfen in der Regel an den Vorverträgen an, weil der Leichnam weiterhin im selben Grab verbleibt. Dies führt auch nicht zur Veränderung der Grabart.

Der Ablauf des Benützungsrechts führt zum Abschluss neuer Verträge mit den Benützungsberechtigten.

Bei einer Änderung aufrechter Benützungsrechte kommt es nicht zum Abschluss eines neuen Vertrags, sondern zur Veränderung eines bestehenden Vertrags.