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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

Beispiel zu Finanzvergehen und Geldwäsche

Der Mandant A-GmbH befindet sich in einer laufenden Mandatsbeziehung zum Berufsberechtigten. Der Berufsberechtigte erkennt, dass der Mandant in der Vergangenheit zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat. Es wurden dem Mandanten Leistungen mit unzutreffendem Leistungstext in Rechnung gestellt, die tatsächlich den Bau des Privathauses des Gesellschafter-Geschäftsführers A betroffen haben. Dadurch ist es aufgrund der UVA 12/2024 zu einer Umsatzsteuergutschrift von insgesamt EUR 60.000,– und aufgrund der UVA 01/2025 zu einer Umsatzsteuergutschrift von EUR 180.000,– am Abgabenkonto der A-GmbH gekommen. 

Finanzstrafrecht

Der Mandant verwirklicht die Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG wegen der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen gem § 33 Abs 1 FinStrG wegen der Abgabe falschen Umsatzsteuerjahreserklärungen, ferner Abgabenbetrug (Gerichtszuständigkeit ab EUR 150.000,– kraft § 53 FinStrG) gem § 39 FinStrG wegen Verwendung verfälschter Rechnungen. Der Steuerberater ist an den Finanzvergehen nicht beteiligt.

Strafrecht

Unterstützt der Berufsberechtigte den Mandanten aber nun vorsätzlich bei der Verschleierung der zu unrecht erlangten Vorsteuerguthaben (zB Darstellung der Umsätze als Lieferungen, obwohl tatsächlich keine Lieferungen erfolgt sind), macht er sich der Geldwäscherei gem § 165 Abs 1 Z 2 StGB strafbar.

Risikobasierter Ansatz

Der Sachverhalt ist durch den Berufsberechtigten zu überprüfen. Insbesondere ist zu klären, ob ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen von finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten besteht. Die Geschäftsbeziehung ist insgesamt zu überprüfen und allenfalls ist das Risikoprofils anzupassen.

Meldepflicht

Aufgrund der Gutschriften am Abgabenkonto liegt der Verdacht gem § 96 Abs 1 WTBG auf die Existenz von finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten vor. Diesbezüglich ist jedoch nur die Abgabengutschrift aus 01/2025 relevant, da jedes Finanzvergehen für sich die Grenze der Gerichtszuständigkeit iHv EUR 150.000,– gem § 53 FinStrG überschreiten muss. Dann handelt es sich um eine kriminelle Tätigkeit gem § 87 Abs 2 Z 2 lit c WTBG, da die Abgabenhinterziehung wegen der Gerichtszuständigkeit als Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG zu qualifizieren ist. Eine Ablehnung des Mandanten befreit nicht von der Meldepflicht. Ob generell eine Meldepflicht des Berufsberechtigten gem § 96 Abs 1 WTBG besteht, ist im Spannungsfeld zu § 96 Abs 9 WTBG (Berater-/Vertreterprivileg) zu prüfen.

Wäre es am Abgabenkonto zu keiner Abgabengutschrift, sondern nur zu einer zu niedrigen Umsatzsteuerzahllast gekommen, würde kein Vermögensgegenstand/keine finanziellen Mittel gem § 87 Abs 2 Z 3, 6 WTBG vorliegen, wodurch eine Meldepflicht des Berufsberechtigten gem § 96 Abs 1 WTBG entfiele.