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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Verpflichtungen der Marktteilnehmer (Überblick)

Die genannten Verpflichteten am Finanzmarkt müssen eine Reihe von Sorgfalts- und Organisationspflichten erfüllen, um Geldwäsche und Terrorfinanzierung proaktiv zu verhindern. Das FM-GwG verfolgt einen risikobasierten Ansatz – dh, Intensität und Umfang vieler Maßnahmen richten sich nach dem konkreten Risiko des Geschäftes. Prävention ist somit eine der Hauptzielrichtungen. Im Überblick haben Finanzmarktteilnehmer insbesondere folgende Kernpflichten:

Durchführung einer institutsbezogenen Risikoanalyse: Jedes Verpflichtete Institut muss die für sein Geschäft spezifischen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ermitteln und bewerten (§ 4 FM-GwG). Diese interne Risikoanalyse bildet die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen.

Begründung einer sicheren Geschäftsbeziehung durch KYC: Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung (zB Kontoeröffnung) oder bei bestimmten Transaktionen sind Kunden-Sorgfaltspflichten (Know Your Customer, KYC) anzuwenden (§ 6 FM-GwG). Dazu zählen insbesondere die Identifizierung des Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, Einholung von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung und ggf die Herkunft der Mittel sowie laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle: Wenn ein Institut Verdacht schöpft oder Anhaltspunkte hat, dass ein Geschäft mit Geldwäsche oder Terrorfinanzierung zusammenhängen könnte, besteht eine unverzügliche Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) gem § 16 FM-GwG. Diese Meldungen erfolgen elektronisch über die Meldeplattform goAML.

Achtung:

Bis zur Rückmeldung der FIU dürfen verdächtige Transaktionen nicht durchgeführt bzw – falls bereits veranlasst – vorerst nicht fortgeführt werden (§ 17 FM-GwG). Zudem dürfen Kunden oder Dritte nicht über eine erstattete Verdachtsmeldung informiert werden (sog Tipping-off-Verbot, § 20 FM-GwG).

Interne Sicherungsmaßnahmen und Organisation: Verpflichtete müssen interne Strukturen schaffen, um die Geldwäscheprävention zu verankern (§ 23 FM-GwG). Dazu gehört die Etablierung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren, die vom Leitungsorgan genehmigt werden. Insbesondere sind ein geeignetes Risikomanagement-System, Verfahren zur Mitarbeiterschulung, die Prüfung neuer Technologien auf Missbrauchsrisiken, und klare internationale Konzernrichtlinien (bei Unternehmensgruppen) erforderlich. Es muss ein besonderer Beauftragter (Geldwäschebeauftragter) ernannt werden, der direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist und für die Einhaltung der FM-GwG-Bestimmungen verantwortlich zeichnet (§ 23 Abs 3 FM-GWG). Außerdem ist ein Vorstandsmitglied explizit für Geldwäscheprävention zuständig zu benennen.

Sorgfalt bei bestimmten Hochrisiko-Situationen: In speziellen Fällen schreibt das Gesetz verstärkte Sorgfaltspflichten vor (zB bei politisch exponierten Personen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Drittstaaten, oder Kunden aus Hochrisiko-Staaten gem § 9a FM-GwG). Umgekehrt darf in nachweislich gering riskanten Fällen vereinfachte Sorgfalt angewandt werden (§ 8 FM-GwG). Diese risikoadaptive Handhabung ist ein Kernelement der präventiven Geldwäschebekämpfung.

Führung von Aufzeichnungen: Alle im Rahmen der genannten Pflichten erhobenen Daten und Dokumente (Kundenidentitäten, Geschäftsunterlagen, Meldungen etc) sind aufzuzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren (§ 21 FM-GwG). Dies dient der Nachvollziehbarkeit für Behörden und der Ermittlungsunterstützung. Nach Ablauf der Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern keine längeren Aufbewahrungspflichten (zB aufgrund anderer Gesetze oder laufender Verfahren) bestehen.

Whistleblowing-Verfahren: Unternehmen müssen interne Hinweisgebersysteme einrichten, damit Mitarbeiter Verstöße gegen Geldwäschevorschriften vertraulich melden können (§ 40 FM-GwG). Der Schutz der Identität des Hinweisgebers und Schutz vor arbeitsrechtlichen Nachteilen ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflichten sind für alle Verpflichteten grundsätzlich verbindlich, jedoch proportional zu verstehen: Art und Umfang der Maßnahmen müssen angemessen zu Größe und Risikoprofil des Unternehmens sein. So wird von einer großen international tätigen Bank ein wesentlich komplexeres Compliance-System verlangt als von einem kleinen Zahlungsinstitut mit begrenztem Geschäftsmodell.

Praxistipp:

Erstellen Sie eine Checkliste aller geldwäscherelevanten Pflichten für Ihr Unternehmen. Überprüfen Sie regelmäßig (zB jährlich) mittels Compliance-Audits, ob alle Anforderungen – von der Risikoanalyse über KYC bis zur Verdachtsmeldungs-Praxis – umgesetzt sind. So behalten Sie den Überblick und können Lücken frühzeitig schließen.