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8 § 3 DSt bei Verletzung zwingender Risikoanalyse bei Kooperation möglich
Sachverhalt
Der Ausschuss forderte den Rechtsanwalt am 11.08.2022 binnen 14 Tagen auf, eine kanzleiinterne Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO zu übermitteln. Noch am selben Tag übermittelte er zwar eine „Risikoanalyse“, diese entsprach aber nicht § 8a RAO, weil es nur das Musterformular „Checkliste Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung“ war. Erst am 27.04.2023 wurde er aufgefordert, eine Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung zur GW/TF-Prävention zu besuchen und den Nachweis bis 31.10.2023 zu erbringen. Am 25.03.2024 legte er eine ausreichend individualisierte Kanzlei-Risikoanalyse sowie eine Teilnahmebestätigung über einen einschlägigen Live-Webcast vom 25.01.2024 vor. Der Disziplinarrat stellte nach § 3 DSt ein; der Kammeranwalt erhob Beschwerde.