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3.1.2 AMVO – Geldwäscheverordnung
Die Geldwäscheverordnung (EU-Verordnung 2024/1624) schafft erstmals ein direkt anwendbares, einheitliches AML-Regelwerk für alle EU-Mitgliedstaaten.
Verfahren – etwa hinsichtlich der Durchführung und Aktualisierung der unternehmensweiten Risikobewertung – der AMVO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl L, 2024/1624, 19.6.2024.] regeln die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um GW/TF zu verhindern. Weiters werden die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen und Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten geregelt. Es gibt sechs Anhänge:
Anhang I AMVO enthält eine indikative Liste der Risikovariablen, die demonstrativer Natur ist und zwischen vier Arten von Risikovariablen unterscheidet: