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Albert Scherzer | Glossar

Anknüpfungstat

Anknüpfungstat bezeichnet im geldwäscherechtlichen Kontext die strafbare Vortat bzw die kriminelle Tätigkeit, aus der die zu waschenden Vermögensbestandteile herrühren. Der Begriff beschreibt damit den „Herkunftsanker“ der Geldwäsche. Geldwäschehandlungen setzen typischerweise voraus, dass Vermögenswerte eine deliktische Herkunft haben, und die Tathandlungen zielen darauf ab, diese Herkunft zu verschleiern oder die staatliche Zugriffsmöglichkeit (Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung) zu vereiteln oder zu erschweren. In Österreich ist das begrifflich eng mit § 165 StGB (Geldwäscherei) verbunden, der an Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit anknüpft und unterschiedliche Formen des Umgangs mit solchen Vermögenswerten (zB Erwerb, Besitz, Umwandlung, Übertragung oder sonstige Verwendung) unter Strafe stellt, wenn der Täter die deliktische Herkunft kennt bzw bestimmte Tatvarianten erfüllt. Für die Prävention ist die Anknüpfungstat nicht nur strafrechtlicher Hintergrund, sondern operativ relevant. Risikoanalysen, Monitoring und die Bewertung von Verdachtsmomenten orientieren sich daran, ob Indikatoren auf typische Vortaten hindeuten (zB Betrug, Korruption, Suchtmittel-, Vermögens- oder Finanzdelikte). Je plausibler ein Bezug zu einer Anknüpfungstat erscheint, desto eher sind verstärkte Sorgfalt, Herkunftsnachweise und gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung zu prüfen.