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Dokument-ID: 1200680
8.2 Anordnungen der Geldwäschemeldestelle
Die Geldwäschemeldestelle ist gem § 365u Abs 3 GewO ermächtigt anzuordnen,
- dass eine laufende oder bevorstehende meldepflichtige Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und
- dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen.