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Neu Dokument-ID: 1200686

Alexander Kdolsky - Sandra Genner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Gem § 365y GewO hat der Gewerbetreibende die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Gewerbebehörde aufzubewahren:

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