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Dokument-ID: 1200686
8.5 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Gem § 365y GewO hat der Gewerbetreibende die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Gewerbebehörde aufzubewahren: