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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Begriffsdefinition im WT-Berufsrecht

Gem § 87 Abs 2 Z 1 WTBG gilt:

„‚Geldwäsche‘ [bedeutet] die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

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