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1.4.6 Beispiel zu Bestechung und Geldwäsche
Der Mandant, ein Einzelunternehmer, überweist Bestechungsgeld an einen befreundeten Amtsträger (§ 307 StGB). Der Berufsberechtigte hat dies im Rahmen seines Vertragsverhältnisses (zB Buchführung, Erstellung von Steuererklärungen) bemerkt. Der Mandant hat das Bestechungsgeld unter Einhaltung der Vorschriften gem §§ 231 ff UGB ordnungsgemäß im Jahresabschluss als sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen und in der Steuererklärung als nicht abzugsfähiger Aufwand richtig behandelt. Es wurden auch keinerlei sonstige strafbaren Handlungen iSd § 165 StGB in Bezug auf das Geld (zB Erklärung einer nicht vorliegenden Rechtsbasis für die Zahlung, zB eine legale Gegenleistung) gesetzt.