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Neu Dokument-ID: 1235132

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13.1 Betroffene Finanzstrafdelikte

Schmuggel

Allgemeines

Gem § 35 Abs 1 FinStrG gilt: „Des Schmuggels macht sich schuldig, wer

  • eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht (§ 35 Abs 1 lit a FinStrG) oder
  • ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt (§ 35 Abs 1 lit b FinStrG).“

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