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Dokument-ID: 1200675
7.5 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
Durch die Geldwäschenovelle 2020 wurde ein § 365s1 GewO hinzugefügt, der die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 365p Abs 1 Z 1 bis 4 GewO) durch Dritte ermöglicht. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Gewerbetreibenden, der auf den Dritten zurückgreift (§ 365s Abs 1 GewO).