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4.1.4 Erweiterter Verfall
Prinzipiell handelt es sich beim Verfall um eine vermögensrechtliche Anordnung. § 20b Abs 2a StGB ordnet einen erweiterten Verfall hinsichtlich jener Vermögenswerte an, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren nach § 165 StGB sichergestellt oder beschlagnahmt wurden. Diese Vermögenswerte sind selbst dann für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Insbesondere können auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden.