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7 Geldwäsche-Risikoanalyse muss echte Kanzleirisiken prüfen
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt gab am 10.06.2022 im GW/TF Fragebogen an, es liege keine Kanzlei Risikoanalyse vor. Der Ausschuss forderte am 13.06.2022 binnen 14 Tagen die Herstellung des gesetzlichen Zustands und die Übermittlung der Risikoanalyse. Am 13.07.2022 übermittelte der Rechtsanwalt zwar eine „Risikoanalyse gem § 8a RAO“, diese enthielt aber nur eine Aufzählung seiner Kaufverträge 2017 bis 2021 und keine Analyse der Klienten und oder Kanzleistruktur. Am 27.04.2023 wies die Kammer auf Mängel bzw Unkenntnis zu §§ 8a ff RAO hin und verlangte eine GW/TF Fortbildung mit Nachweis bis 31.10.2023; nach Fristablauf wurde am 06.11.2023 eine acht Tage Nachfrist gesetzt und nach Nachfrage ein On Demand Webcast vorgeschlagen sowie die Nachfrist bis 30.11.2023 verlängert. Ein Nachweis wurde nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt. In der Äußerung vom 13.03.2024 entschuldigte sich der Rechtsanwalt, teilte mit, er habe am 29.11.2023 ein Online Seminar besucht und auf Basis dessen zum 31.12.2023 seine erste Risikoanalyse erstellt; diese legte er bei, das Zertifikat reichte er am 15.03.2024 nach. Der Disziplinarrat stellte nach § 3 DSt ein; der Kammeranwalt erhob Beschwerde.