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9 Geldwäschepflichten der Bank keine Schutzgesetze für Betrugsopfer
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte EUR 18.000,– Schadenersatz von einer Bank. Sie hatte 2019 drei Überweisungen (EUR 5.000,–, EUR 10.000,–, EUR 3.000,–) auf ein bei der beklagten Bank geführtes Konto geleistet, um über eine Online-Trading-Plattform zu investieren, die sich später als Betrugssystem darstellte. Sie warf der Bank vor, eine Warnpflicht verletzt und geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten (ua Identifizierung, laufende Überwachung, Risikobewertung) missachtet zu haben, und stützte sich auf deliktische und vertragliche Anspruchsgrundlagen (Schutzgesetze, Schutzwirkung zugunsten Dritter). Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage als unschlüssig ab.