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1.12 Geldwäscheprävention im Kanzlei-Qualitätsmanagementsystem (zB ISO 9001:2015)

© Mag. Daniela Michlits

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Gem § 99 Abs 1 Z 2 lit a WTBG sind künftige Mitarbeiter bereits bei Einstellung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen. Die Überprüfung der Mitarbeiter in Bezug auf Geldwäsche gem § 99 Abs 1 Z 2 lit a WTBG wird in der Kanzlei durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und/oder Abfrage in einem geldwäschespezifischen Abfragesystem (zum Beispiel Risiko Check der KSW) durchgeführt. Die entsprechenden Unterlagen sind für die Dauer der Beschäftigung und entsprechend den Aufbewahrungspflichten aufzubewahren. Gem § 99 Abs 1 Z 2 lit b und c WTBG haben Berufsberechtigte das in ihrer Kanzlei befasste Personal mit den Bestimmungen über die Geldwäscheprävention nachweislich vertraut zu machen und in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen. Allen befassten Mitarbeitern werden in Übereinstimmung mit § 99 Abs 1 Z 2 lit b und c WTBG im Rahmen der Einstellung die Regelungen betreffend der Geldwäscheprävention zur Kenntnis gebracht. Die Mitarbeiter werden in einer ihrer Aufgabenstellung adäquaten Intensität fortgebildet. Die konkreten Fortbildungsmaßnahmen werden im Rahmen der jährlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen festgelegt. Die Nachweise über die Schulungen sind zu dokumentieren und zu archivieren.