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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Historische Genese und Allgemeines

Die Geldwäscherei ist im § 165 StGB geregelt und wird als Anschlussdelikt gewertet. Das bedeutet, sie kann nur nach in § 165 StGB angeführten Vortaten begangen werden. Wie bereits Glaser und Kirchbacher feststellen, wird der Begriff „Geldwäsche“ gerne mit „Geldwäscherei“ synonym bzw im selben Gesetz • [Fußnote: In der Lit wird ua dafür auf das GSpG verwiesen; bspw spricht § 31c Abs 2 Z 3 GSpG von „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. Übersehen wird jedoch, dass es sich hierbei um den Wortlaut der Überschrift von RL (EU) 2015/849 handelt. gebraucht. Prinzipiell geht es um die „Reinigung“ von Geldern, die aus Straftaten stammen.

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