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Dokument-ID: 1200761
1.3 Herrühren
Gem § 165 Abs 7 StGB gilt: „Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.“