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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.5 Konkurrenzen

Prinzipiell liegt Konkurrenz von § 165 StGB mit den Vermögensentziehungsdelikten, Rechtspflegedelikten und Hehlerei vor.

Bei der Geldwäscherei ist keine Sachidentität notwendig, wie bei der Hehlerei gem § 164 StGB. Durch den Umtausch der erlangten Sache ist am Surrogat keine Hehlerei mehr möglich. Die Geldwäscherei und Hehlerei stehen im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander, jedoch wird auch die Auffassung vertreten, dass die Geldwäscherei gegenüber der Hehlerei subsidiär sei.

Bei Vorliegen von Eigengeldwäscherei ist auch echte Konkurrenz zur strafbaren Handlung, die die Vortat begründet, denkbar. Innerhalb des § 165 StGB können § 165 Abs 1 und 2 StGB mit § 165 Abs 3 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen.

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