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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 Krypto-VO

Die Krypto-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/1113) regelt die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte.

Regelungsgegenstand der Krypto-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L 150 vom 9.6.2023. ist es Angaben zu Zahlern/Zahlungsempfängern, Originatoren und Begünstigten festzulegen, die zwecks Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von GW/TF bei Geldtransfers gleich welcher Währung/Kryptowertetransfers zu übermitteln sind. Es muss dabei mindestens einer der am Geldtransfer/Kryptowertetransfer beteiligten Zahlungsdienstleister/Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig sein oder gegebenenfalls seinen Sitz im Unionsgebiet haben.

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