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Dokument-ID: 1200774
1.10 Meldepflicht bei Verdacht auf finanzielle Mittel aus kriminellen Handlungen
§ 96 Abs 1 WTBG regelt die Meldepflicht für die Kanzlei an die Geldwäschemeldestelle vor, wenn bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erlangt wird oder der Verdacht entsteht, dass finanzielle Mittel aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.