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5.1 Prävention, Risikoanalyse und Monitoring
Für berufsmäßige Parteienvertreter ist Proliferationsfinanzierung nicht nur als Teilaspekt der allgemeinen Geldwäsche Compliance zu behandeln, sondern als eigenes Risikofeld, das in der Risikoanalyse und im Risikomanagement ausdrücklich abgebildet werden muss. Auf Unternehmensebene verlangt § 4 FM GwG eine nachvollziehbare Ermittlung und Bewertung der Risiken, eine laufende Aktualisierung sowie die Orientierung an der nationalen Risikoanalyse und den einschlägigen EU-Vorgaben. Ergänzend ergeben sich spezifische Pflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen und dem Risiko ihrer Nichtumsetzung oder Umgehung bei Proliferationsfinanzierung, wofür Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten sind. In der Praxis bedeutet das, dass die üblichen Sorgfaltspflichten zur Identifizierung, zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers und zum Verständnis von Zweck und Art der Transaktion um ein verlässliches Screening gegen einschlägige Sanktionslisten und um ein risikobasiertes Monitoring ergänzt werden müssen, wobei der Schwerpunkt auf Konstellationen mit internationalem Bezug, sensiblen Gütern, komplexen Lieferketten und auffälligen Zahlungsströmen liegt.
Als berufsmäßige Parteienvertreter und Organwalter, die unter das FM-GwG fallen, haben Rechtsanwälte und Notare eine besondere Sorgfaltspflicht, um Proliferationsfinanzierung vorzubeugen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Kernpflichten in Bezug auf Prävention, Risikoanalyse und Monitoring: