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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.2 Rechtsgut und Tatbestand

Es ist strittig, welche Rechtsgüter die Bestimmung des § 165 StGB schützt. So werden folgende Ansichten in der Lehre vertreten:

  • (Unverwertbarkeit des kriminell kontaminierten) Vermögens, sofern es sich bei der Vortat um ein Vermögensdelikt handelt oder die kriminelle Organisation/terroristische Vereinigung Vermögensdelikte begeht
  • Geldwäscherei schützt immer dasselbe Rechtsgut wie die Vortat
  • Öffentlicher Friede bei der subjektbezogenen Geldwäsche
  • Rechtspflege bei der objekt- und subjektbezogenen Geldwäsche
  • Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs (Mindermeinung)

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