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Dokument-ID: 1148821
2.1 Strategien und Verfahren
§ 8a Abs 2 RAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt angemessene und geeignete Strategien und Verfahren in den folgenden Bereichen einzuführen und aufrecht zu erhalten hat, zwecks Verhinderung und Vorbeugung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen: