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Dokument-ID: 1148802
4.1.6 Tätige Reue
§ 165a StGB statuiert einen Strafaufhebungsgrund, der vollendete Geldwäscherei voraussetzt. Sollte die Geldwäscherei lediglich versucht sein, ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem §16 StGB denkbar. Wer freiwillig und bevor die Behörde gem § 151 Abs 3 StGB von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt, ist nicht wegen Geldwäscherei zu bestrafen.