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Alexander Kdolsky - Sandra Genner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4 Verbot der Informationsweitergabe

Der Gewerbetreibende darf gem § 365w GewO weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass

  • gem § 365t GewO eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder
  • eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte.

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