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3 Verdacht fehlender Aktualisierung der schriftlichen Risikoanalyse, § 3 DSt nicht anwendbar
Sachverhalt
Im Zuge einer Kanzleiüberprüfung erklärte der Rechtsanwalt am 09.08.2022 zunächst, keine geldwäschegeneigten Geschäfte iSd § 8a RAO abzuwickeln. Für 2021 und 2022 waren jedoch 51 Treuhandschaften gemeldet, weshalb die Rechtsanwaltskammer Wien eine Stellungnahme verlangte. In einem danach neu ausgefüllten Fragebogen bejahte er geldwäschegeneigte Geschäfte und eine schriftliche Risikoanalyse, gab aber an, diese nicht aktualisiert zu haben; standardisierte Prozesse und regelmäßige Fortbildungen zu GW/TF gebe es nicht. Die Kammer forderte (zunächst im Sinn „Aufklärung statt Strafe“) eine einschlägige Fortbildung mit Nachweis bis 31.10.2023; der Rechtsanwalt kam dem trotz Urgenzen nicht nach und bestritt Mängel. Erst nach Anzeigenerstattung erstellte er eine aktualisierte Risikoanalyse (datiert mit 20.02.2024) und legte sie im März 2024 vor. Der Disziplinarrat leitete wegen fehlender Fortbildung ein Verfahren ein, stellte aber den Vorwurf der fehlenden Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 3 DSt ein; dagegen erhob der Kammeranwalt Beschwerde.