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7.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 365r GewO normiert im Vergleich zu den oben dargestellten vereinfachte Pflichten. Stellt demnach ein Gewerbetreibender aufgrund der Risikoanalyse (§ 365n1 GewO) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, darf er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, sofern er sich davor vergewissert hat, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.