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2.13 Verordnungskompetenz des BMJ
Der BMJ kann gem § 8b Abs 6 letzter Satz RAO unter Bedachtnahme auf § 9a Abs 4 FM-GWG Verordnungen erlassen, und zumindest eine von den Rechtsanwälten einzuhaltende risikomindernde Maßnahme hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko vorsehen, die aus einem oder mehreren der in § 9a Abs 2 Z 1 bis 3 FM-GwG genannten Elemente bestehen, oder gegebenenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs 3 Z 1 bis 3 FM-GwG zumindest eine der dort genannten Maßnahmen für den Umgang mit allen oder bestimmten Drittländern mit hohem Risiko anordnen. Vor der Erlassung einer Verordnung ist die Europäische Kommission zu unterrichten.