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3.1.5 Weitere Rechtsakte
Im Zusammenhang mit der 5. Geldwäscherichtlinie erging ein Urteil • [Fußnote: EuGH 22.11.2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20.] , mit dem der EuGH Teile der Bestimmungen für unverhältnismäßig erklärt hat. In den miteinander verbundenen Vorabentscheidungsersuchen ging es in beiden Fällen um das luxemburgische Umsetzungsgesetz zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Juristische Personen führten einen Rechtsstreit gegen die luxemburgische Registerbehörde, da die juristischen Personen den Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer verhindern wollten. Prinzipiell liegt durch den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ein schwerwiegender Eingriff in die in Art 7 und 8 GRC verbürgten Grundrechte vor, auch wenn prinzipiell ein solcher Eingriff durch die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt sein kann. Jedoch ist der Grundrechtseingriff nach Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig. • [Fußnote: EuGH 22.11.2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, Rn 81ff.] Aus diesem Grund erklärt der EuGH Art 1 No 15 lit c RL (EU) 2018/843 für ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art 30 Abs 5 Unterabs. 1 lit c RL (EU) 2015/849 dahin geändert wurde, dass dieser Art 30 Abs 5 Unterabs. 1 lit c RL 2015/849 in seiner so geänderten Fassung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.