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Alexander Noga | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.9 Abgeltung offener Erholungsurlaub bei Beendigung, Rückverrechnung aliquot zu viel verbrauchten Urlaubs

Endet ein Dienstverhältnis, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten und nicht verfallenen Erholungsurlaub. Darüber hinaus ist die Auszahlung eines noch offenen und nicht verfallenen Erholungsurlaubes absolut nichtig („Ablöseverbot“). Weder Dienstgeber noch Gemeinde(vertrags)bedienstete können sich auf eine derartige Vereinbarung berufen.

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